Veranstaltung »Absonderungsrechte und die Vergütung«
Kurzbeschreibung:
Ein ‚Architektur des Vergütungsrechts Special‘.
Zielgruppe:
Insolvenzsachbearbeiter/innen, Rechtsanwälte/innen, Insolvenzverwalter/innen, Fachanwälte/innen für Insolvenzrecht, Steuerberater/innen, Berater/innen
Beschreibung:
Teil 1 (09:00 Uhr bis 10:30 Uhr): "Absonderungsrechte und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters"
Gegenstände aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners, den mit Absonderungsrechten belastet sind, können bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur unter Beachtung besonderer Voraussetzungen berücksichtigt werden. Dieser Teil geht hierzu auf die besonderen Aufgaben als vorläufiger Insolvenzverwalter ein und stellt die Bedingungen klar, unter denen die Besonderheiten der Belastungen durch Absonderungsrechte Vergütung rechtlich berücksichtigt werden können.
Teil 2 (11:00 Uhr bis 12:30 Uhr): "Absonderungsrechte - Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters und Mehrvergütung"
Im Insolvenzverfahren gehören die mit Rechten belasteten Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners zu der vom Insolvenzverwalter zu verwertenden und verwaltenden Insolvenzmasse. Bezüglich der Berücksichtigung der Werte dieser Vermögensgegenstände in der Berechnungsgrundlage sieht § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Besonderheiten vor. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses belasteten Vermögens des Insolvenzschuldners in der Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Berechnung der daraus resultierenden Mehrvergütung werden in diesem Teil behandelt.
Teil 3 (13:00 Uhr bis 14:30): "Absonderungsrechte - Mehrvergütung und Einfluss von Zuschlagsfaktoren i.S.v. § 3 InsVV"
Die Verwertung des mit Absonderungsrechten belasteten Vermögens des Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren ist mit einer Mehrvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV verbunden. In Verfahren, in denen Zuschläge im Sinne von § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen sind, ist hinsichtlich der Mehrvergütung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine besondere Vergleichsrechnung vorzunehmen, da die Mehrvergütung nicht in gleicher Weise wie die Regelvergütung von den angemessenen Zuschlägen verändert werden darf. Die entsprechenden Grundsätze werden in diesem Teil vorgestellt und dabei auch Situationen einer Mindestvergütung im Sinne von § 2 Abs. 2 InsVV behandelt.
Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe von Teilnahmebescheinigung davon abhängt, dass Sie während der Seminare Ihre Anwesenheit bzw. Aufmerksamkeit nach Aufforderung dokumentieren. Unterlassen Sie dies, darf eine Fortbildungsbescheinigung nicht erteilt werden.
Eine Anmeldung gilt nur für einen Teilnehmer!
Veranstalter:
Ãœbersicht
Rechts- gebiet: |
Insolvenz- und Sanierungsrecht, Insolvenzsachbearbeitung | ||
Ort: | über Internet | ||
Datum: | Mittwoch 24.09.2025 | ||
Zeitraum | 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr & 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr & 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr | ||
FAO-Stunden: | 4,50 | ||
Vortrags- stunden: |
4,50 | ||
Preis |
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