Veranstaltung »InsO-Lupe Doppel kompakt: Von „Freigabe-Anträgen“ des Schuldners, der abweichenden Festsetzung (§ 906 Abs. 2, Abs., 3 ZPO) und der P-Kontenbescheinigung & Pfändbares Einkommen«

Kurzbeschreibung:

Die beiden heutigen Lupen-Seminare können Sie gebündelt buchen.

Zielgruppe:

Insolvenzsachbearbeiter/innen, Rechtsanwälte/innen, Insolvenzverwalter/innen, Fachanwälte/innen für Insolvenzrecht, Steuerberater/innen, Berater/innen

Beschreibung:

Block 1: 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr
Von "Freigabe-Anträgen" des Schuldners, der abweichenden Festsetzung (§ 906 Abs. 2, Abs., 3 ZPO) und der P-Kontenbescheinigung

Schwerpunkte:
Immer häufiger beantragen Schuldner die "Freigabe" unterschiedlichster Geldeingänge, die auf dem P-Konto zu verzeichnen sind. Gestützt wird der Antrag zumeist auf die Möglichkeit der "abweichenden Festsetzung", gerne auch direkt als "Quellenfreigabe" betitelt.

Insolvenzgerichte haben über diesen Antrag zu entscheiden. Insolvenzverwalter sind gehalten (oder eingeladen), vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.

Was ist nun zu tun?

Zunächst empfiehlt sich stets, den Antrag des Schuldners genau zu prüfen und ggf. auszulegen (nicht selten als zwingende Notwendigkeit!). Denn: Es handelt sich nicht stets um einen Antrag auf abweichende Festsetzung im Sinne von § 906 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, zu der der "Quellenpfändungsschutz" lediglich eine Alternativform darstellt. Zu prüfen ist (im Rahmen des Rechtsschutzinteresses), ob der Schuldner den begehrten Pfändungsschutz nicht über eine P-Kontenbescheinigung (§ 902 ZPO) erlangen kann bzw. ob ein Beschluss gemäß § 904 Abs. 3 i. V. m. Abs. 3 ZPO in Betracht zu ziehen ist.

Das Seminar vermittelt den Durchblick hinsichtlich einiger doch recht undurchsichtiger Pfändungsschutznormen (§§ 902, 904, 906 ZPO) und gibt eine Systematik an die Hand für die Beantwortung der Fragstellung, in welchen Fällen eine P-Kontenbescheinigung oder eine Beschlussfassung des Insolvenzgerichts die zutreffende Variante darstellt.

Warum der "Quellenpfändungsschutz", so er denn im Einzelfall in Betracht kommt, auch tatsächlich gar keine (Quellen-)"Freigabe" darstellt, wird ebenfalls in diesem Seminar beantwortet.
Und welche Rolle Maultiere in diesem Zusammenhang spielen? - Lassen Sie sich überraschen!

Block 2: 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Alles klar? Anträge und Stellungnahmen zum (un)pfändbaren Einkommen und die Bedeutung klarstellender bzw. konstitutiver Beschlussfassungen im Insolvenzverfahren.

Schwerpunktfragen:
1. Anträge des Insolvenzverwalters/Treuhänders insbesondere auf Zusammenrechnung (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO), auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen (§ 850c Abs. 2, Abs. 6 ZPO)
2. Stellungnahmen zu Pfändungsschutzanträgen des Schuldners insbesondere bzgl. der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO) sowie zum "Einkommen auf dem P-Konto" (insbesondere §§ 905, 906 ZPO)
3. Welche Sachverhalte fallen unter klarstellende Beschlussfassungen?
4. Welche Sachverhalte fallen unter konstitutive Beschlussfassungen?
5. Welche Bedeutung und welche Auswirkungen hat eine klarstellende Beschlussfassung?
6. Welche Bedeutung und welche Auswirkungen hat eine konstitutive (rechtsbegründende) Beschlussfassung?
7. Warum sollte (muss) ein Insolvenzverwalter/Treuhänder den Unterschied kennen?
a. Wann kann rückwirkend etwas beantragt werden?
b. Wann ist der richtige Zeitpunkt zum Handeln (Antragstellung)?
c. Wann kommt der Insolvenzverwalter/Treuhänder möglicherweise den Gläubigern gegenüber in die Bredouille (Haftung?)?
d. Wann kommt der Insolvenzverwalter/Treuhänder möglicherweise dem Schuldner gegenüber in die Bredouille (Haftung?)?
8. Kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder vom Schuldner "Nachzahlungen" verlangen, wenn durch verspätete Mitteilungen "Gelder nicht zur Masse gelangt sind"?
a. Gibt es einen Unterschied, ob es sich um einen Sachverhalt der klarstellenden oder konstitutiven Beschlussfassung handelt?
b. Welche rechtliche Handhabe hat der Insolvenzverwalter/Treuhänder, wenn der Schuldner nicht "nachzahlt"?

Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe von Teilnahmebescheinigung davon abhängt, dass Sie während der Seminare Ihre Anwesenheit bzw. Aufmerksamkeit nach Aufforderung dokumentieren. Unterlassen Sie dies, darf eine Fortbildungsbescheinigung nicht erteilt werden.

Eine Anmeldung gilt nur für einen Teilnehmer!

Veranstalter:

AGV-Seminare

Online

Montag 01.06.2026
09:00 Uhr bis 10:30 Uhr & 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr
(3 FAO-Stunden / 3 Vortragsstunden)

AGV Online-Seminar

(per E-Mail auch noch am Seminartag buchbar!)
Online

Preisgruppen

197,48€ Preis für einen Teilnehmer
zzgl. gesetzl. USt.

An diesem Onlineseminar können Sie einfach über das Internet teilnehmen.
Benötigt wird nur ein Computer mit Lautsprechern oder Kopfhörer. Ein Programm muss nicht installiert werden.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie einen Browser in der neusten Version nutzen. Das Programm EDGE eignet sich insoweit nicht.

Die Teilnehmer werden während der Veranstaltung aufgefordert werden, ihre Anwesenheit zu bestätigen und erhalten eine Fortbildungsbescheinigung über 3 Stunden.
Ohne eine Bestätigung der Anwesenheit kann eine Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden.

Alle Informationen beruhen auf Angaben des Veranstalters.

Übersicht

Rechts-
gebiet:
Insolvenz- und Sanierungs­recht, Insolvenzsachbearbeitung
Ort: Online
Datum: Montag 01.06.2026
Zeitraum 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr & 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr
FAO-Stunden: 3
Vortrags-
stunden:
3
Preis
EUR197,48
zzgl. gesetzl. USt.
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